AGB Mietkauf
1. Parteien
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Mietkauf» (nachfolgend «AGB» genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der BikeFox AG mit Sitz in Wilderswil (nachfolgend «BikeBox» oder
«Vermieterin» genannt) und ihrer Kundschaft.
1.2 Finanzierungspartnerin / Eigentümerin: Availabill AG, welche Eigentümerin des Mietkaufobjekts bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Mietkaufvertrag.
Vermieterin / Anbieterin: BikeFox AG (operativer Vertragspartner / Abwicklerin im Auftrag), welche den Mietkaufvertrag im eigenen Namen abwickelt
1.3 Die zugrunde liegende Zahlungsart «Mietkonto» richtet sich ausschliesslich an handlungsfähige Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Die Rechnungstellung und der Zahlungseinzug des vom Mieter geschuldeten monatlichen Mietzinses erfolgt durch die Finanzierungspartnerin
Availabill AG, Hagenholzstrasse 85a, 8050 Zürich (nachfolgend «Availabill» genannt).
1.4 Durch die Eingehung eines Vertragsverhältnisses erklärt sich die unterzeichnende natürliche Person (nachfolgend «Mieter» genannt), diese AGB erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
2. Anwendungsbereich der AGB
Diese AGB bilden integralen Bestandteil des Mietkaufvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
3. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
3.1 Die Bestellung eines E-Bikes/Fahrrades, die der Mieter über den Onlineshop bikebox.ch/shop tätigt, ist ein bindender Antrag im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines E-Bike-/Fahrrad-Mietkaufvertrages für ein bestimmtes Modell. Der Vertrag kommt durch die Gegenzeichnung des Vertrages der Vermieterin gegenüber dem Mieter zustande (Vertragsabschluss).
3.2 Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Inhalt des Mietkaufvertrages inklusive dieser AGB, welche dem Mieter vorgelegt resp. mitgeschickt wurden, sowie bei der Vermieterin zur Einsicht aufliegen, verstanden zu haben und sich damit ausdrücklich einverstanden zu erklären.
3.3 Die Vermieterin übernimmt nach erfolgter Bestätigung der Bestellung keine Garantie für die Verfügbarkeit des bestellten E-Bikes/Fahrrades. Sie überprüft die Lieferfristen für die Mietsache nach Bestelleingang und -bestätigung und teilt diese dem Mieter mit. Die Vermieterin behält sich vor, dem Mieter ein gleichwertiges E-Bike/Fahrrad anzubieten, falls die Lieferung aus Gründen seitens des Herstellers nicht möglich ist oder sich ein unbekannter bzw. längerer Lieferverzug abzeichnet. Die Vermieterin kann dann ohne weiteres einseitig vom Mietkaufvertrag zurücktreten. Jegliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3.4 Die Vermieterin ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt, falls der Mieter nicht vor Mietantritt die Anzahlung der ersten zwei Mietraten und allfällige weitere Gebühren und Kosten vollständig entrichtet hat (vgl. Ziff. 4 und 10).
4. Anzahlung
Vor Übergabe/Lieferung sind zwei Mietkauf-Raten als Anzahlung an die Verkäuferin zu leisten. Eine Übergabe/Lieferung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Alle weiteren Raten werden an Availabill entrichtet.
5. Rücktritt und Vertragsauflösung
5.1 Im Falle der Annullierung der Bestellung durch den Mieter nach erfolgter Bestellbestätigung oder Nichtübernahme des bestellten E-Bikes/Fahrrades zum vereinbarten Zeitpunkt wird zur Deckung der verursachten Unkosten der Vermieterin eine Stornierungsgebühr von 8% des Verkaufspreises des E-Bikes/Fahrrades, in jedem Fall mindestens aber CHF 250.-, erhoben. Als Verkaufspreis gilt der im Bestellportal der Vermieterin bei Abschluss der Bestellung veröffentlichte Verkaufspreis. Schreib- und Rechenfehler bleiben vorbehalten.
5.2 Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Parteien können den Vertrag jedoch ausserordentlich im Rahmen der nachfolgenden Kulanzregelung auflösen. Die Mindestvertragsdauer beträgt 6 Monate und die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung bleibt das Fahrzeug im Eigentum der Availabill AG. Der Mieter hat 20% des noch offenen Restbetrags (Summe aller verbleibenden Raten) als Abbruchgebühr an die Vermieterin zu leisten.
5.3 Das Fahrrad ist pünktlich zum vorzeigten Vertragende und in serviciertem Zustand zurückzubringen. Die Servicekosten trägt der Mieter. Wird keine Servicebestätigung (nicht älter als 10 Tage) vorgelegt, wird von der Vermieterin ein kostenpflichtiger Service durchgeführt und dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt. Der Vertrag endet mit Rückgabe des Bikes und Zahlung der Abbruchgebühr.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter
6.1 Gerät der Mieter mit den Zahlungen in Verzug, sodass die Finanzierungspartnerin das Inkasso einleitet, hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
6.2 Im Falle einer fristlosen Kündigung hat die Vermieterin das Recht, das Fahrrad per sofort zurückzufordern. Bringt der Mieter das Fahrrad nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, behält sich die Vermieterin vor, das E-Bike/Fahrrad beim Mieter auf dessen Kosten abzuholen.
6.3 Auch bei der Kündigung durch den Vermieter hat der Mieter eine Abbruchgebühr zu zahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung bleibt das Fahrzeug im Eigentum der Vermieterin. Der Mieter hat 20% des noch offenen Restbetrags (Summe aller verbleibenden Raten) als Abbruchgebühr an die Vermieterin zu leisten. (Ziff. 5.3)
6.4 Alle bis zur Rückgabe/Rückholung fälligen und rückständigen Mietraten sind an die Vermieterin zu leisten.
7. Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung
Das Mietkaufobjekt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Mietkauf-Raten, sowie allfälligen Mahngebühren im Eigentum der Finanzierungspartnerin Availabill AG. Der Mieter ist während der Vertragsdauer lediglich berechtigt, das Mietkaufobjekt vertragsgemäss zu nutzen. Eine Weitergabe, Veräusserung, Verpfändung oder sonstige Belastung des Mietkaufobjekts ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Availabill AG untersagt. Ein Eigentumsübergang erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Mietkaufvertrag. Eine separate Eigentumsübertragung ist nicht erforderlich.
8. Voraussetzungen in der Person des Mieters
8.1 Mieter können natürliche Personen, auf Anfrage und expliziter Genehmigung bzw. positiver Bonitätsprüfung auch Personen- und Kapitalgesellschaften sein. Bei Personen unter einer Beistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit oder bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
8.2 Das Mindestalter für das Fahren sämtlicher E-Bikes beträgt 14 Jahre. Langsame E-Bikes (Tretunterstützung bis 25 km/h) dürfen ab 16 Jahren ohne Führerausweis gefahren werden. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen langsame E-Bikes mit einem Führerausweis der Kategorie M (Motorfahrräder) fahren. Für schnelle E-Bikes (Tretunterstützung ab 25 km/h) braucht es altersunabhängig in jedem Fall einen Führerausweis (mindestens Kategorie M).
9. Übergabe respektive Lieferung des Mietobjekts und Mietantritt
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, folgende Dokumente spätestens bei Übergabe des E-Bikes/Fahrrades vorzulegen respektive bei Lieferung zwingend vorab dem Vermieter einzureichen (Kopie oder Scan):
a) einen gültigen Führerausweis, sofern notwendig (vgl. Ziff. 8.2);
b) ein Identitätsdokument (Personalausweis/Identitätskarte, Pass oder Aufenthaltsbewilligung).
9.2 Das Identitätsdokument hat mindestens drei Monate über das Ende des Mietkaufverhältnisses hinaus gültig zu sein. Liegt eines der in Ziff. 9.1 genannten Dokumente bei Übergabe respektive vor Lieferung des E-Bikes/Fahrrades nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe respektive Lieferung ohne weiteres zu verweigern und einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Der Übergabe gleichgestellt ist der Erhalt durch Lieferung.
9.4 Das E-Bike/Fahrrad wird dem Mieter in betriebssicherem und sauberem Zustand übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich der Übergabe, respektive des Erhalts der Lieferung von der Richtigkeit des von der Vermieterin vorgelegten Mietkaufvertrages, der Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit des E-Bikes/Fahrrades sowie dem Fehlen von Mängeln zu überzeugen.
9.5 Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin innert drei Tagen ab erfolgter Übergabe des E-Bikes/Fahrrades an [info@bikebox.ch] mitgeteilt werden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt das E-Bike/Fahrrad in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.
9.6 Allfällige Unstimmigkeiten, Reklamationen und Beanstandungen zu Einkäufen (Waren oder Dienstleistungen) sowie sonstige Ansprüche sind ausschliesslich an die Vermieterin zu richten. Solche Unstimmigkeiten entbinden den Mieter nicht vor der Zahlungspflicht gegenüber Availabill (der Finanzierungspartnerin). Einreden und Einwendungen gegen Availabill gestützt auf Unstimmigkeiten aus dem Mietkaufverhältnis sind ausgeschlossen.
10. «Mietkonto» von Availabill und Mietzins
10.1 Mit dem Mietkaufvertrag entscheidet sich der Mieter für das Zahlungsmittel «Mietkaufkonto» von Availabill. Die Anzahl der Mietzinszahlungen wird im Mietkaufvertrag angegeben und kann je nach Mietkaufvertrag variieren. Es gelten die im Mietkaufvertrag jeweils aufgeführten Mietzinsen.
10.2 Im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mietkaufkontos führen die Vermieterin und Availabill Adressverifikationen und Bonitätsprüfungen durch. Dabei stützen sie sich insbesondere auf die Angaben des Mieters und berücksichtigen zudem Informationen von Dritten. Der Mieter willigt ein, dass sowohl die Vermieterin als auch Availabill hierfür Adress- und Bonitätsinformationen von Wirtschaftsauskunfteien (z.B. ZEK, IKO, CRIF) anfragen, einholen, austauschen und Kundendaten gegen diese eingeholten Informationen sowie gegen die bestehenden Bonitätsdatenbanken der Availabill prüfen dürfen. Availabill behält sich das Recht vor, dem Mieter ein Mietkaufkonto zu verweigern. Eine Grundangabe ist dabei nicht erforderlich.
10.3 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass Availabill seine Daten (einschliesslich Bonitäts-,
Kreditrisiko- und Konsumdaten sowie Daten zu seinem Zahlungsverhalten) auch in ihre eigenen Bonitätsdatenbanken aufnimmt und diese Daten selbst für die Beurteilung anderer Rechtsgeschäfte mit dem Mieter verwendet, bearbeitet und auch Availabill-Gruppenunternehmen wie auch Dritten für Bonitätsabfragen gemäss der geltenden Datenschutzerklärung der Availabill zugänglich macht Des Weiteren kann Availabill diese Daten zur Berechnung von geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie zur Betrugsbekämpfung bearbeiten. Der Mieter kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung widerrufen.
10.4 Als Mietzins gilt der im Mietkaufvertrag vereinbarte Tarif mitsamt den zugehörigen Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietkaufvertrages, von diesen Tarifen Kenntnis genommen zu haben und sich mit diesen ausdrücklich einverstanden zu erklären.
10.5 Sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Anmeldung des E-Bikes/Fahrrades beim Strassenverkehrsamt (Anmeldung, jährliche Erneuerung der Kontrollmarke) gehen zu Lasten des Mieters. Erfolgt die Anmeldung über den Vermieter, werden dem Mieter diese Gebühren separat in Rechnung gestellt.
10.6 Der monatliche Mietzins wird dem Mieter von Availabill in Rechnung gestellt. Die Begleichung des monatlichen Mietzinses muss bis spätestens zum auf der jeweiligen Rechnung genannten Zahlungstermin an Availabill erfolgen. Der Mieter ist bei Erhalt der Rechnung verpflichtet, diese umgehend zu prüfen und bei allfälligen Unstimmigkeiten, insbesondere Missbrauch, unverzüglich mit dem Availabill-Kundenservice telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Eine Rechnung gilt als vorbehaltslos anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet wurde. Bei ungerechtfertigter Missbrauchsmeldung und/oder bei unzutreffenden oder fehlenden Angaben im Beanstandungsverfahren behält sich Availabill vor, eine pauschale Aufwandsentschädigung von CHF 200.- zu verrechnen.
10.7 Der Mieter erhält seine elektronische Rechnung von Availabill an seine E-Mail-Adresse, die er im Mietkaufvertrag angegeben hat. Sollte der Mieter im Falle der elektronischen Rechnung keine E-Mail von Availabill in seinem Postfach erhalten, ist er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet, den Spam- bzw. Junkmail-Ordner zu überprüfen. Für falsche oder fehlerhafte E-Mail-Angaben seitens des Mieters übernimmt Availabill keine Haftung.
10.8 Bei Zahlungsrückstand (Verzug) ist ein Verzugszins von 5% (Jahreszins) auf dem jeweils ausstehenden Betrag sowie eine Mahngebühr von CHF 28.- pro Mahnung geschuldet.
10.9 Sämtliche weitere Aufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Einbringung von ausstehenden Beträgen, insbesondere Gebühren für die Übergabe der Forderung an eine Inkassostelle sowie die entstandenen Inkassokosten, sind vom Mieter zu zahlen.
10.10 Gerät der Mieter mit einer Mietzinszahlung in Verzug und begleicht er den offenen Mietzins nach erfolgter Mahnung nicht innert 20 Tagen, so geht das hinterlegte Mietzinsdepot vollständig an die Vermieterin über und das Mietkaufverhältnis geht vollständig unter. Das E-Bike/Fahrrad muss auf schriftliche Aufforderung (Brief, E-Mail oder sonstige Textform) hin innert 30 Tagen in einwandfreiem Zustand an die Vermieterin zurückgegeben werden (vgl. Ziff. 12). Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so holt die Vermieterin das E-Bike/Fahrrad auch ohne Zustimmung des Mieters ab.
10.11 Bei einer irrtümlichen Überbezahlung wird für die Rückerstattung oder Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr von pauschal CHF 20.- erhoben, ausser bei Guthaben, die im Zusammenhang mit einem mangelhaften Produkt stehen oder bei einem Produktrückruf.
10.12 Mit der Wahl des Zahlungsmittels «Mietkaufkonto» von Availabill tritt die Vermieterin die Mietzinsforderungen an Availabill ab. Die Abtretung der Forderung erfolgt zum Zeitpunkt der Rechnungstellung und gilt als vollzogen mit Erhalt der sachlichen Unterlagen und Daten. Availabill übernimmt dabei die Forderung gegenüber dem Mieter und wickelt die komplette Zahlung ab. Der Mieter verpflichtet sich somit, nur noch befreiend an Availabill zu zahlen.
10.13 Der Mieter verpflichtet sich, Availabill sofort über Änderungen (wie Adress- oder Namensänderung etc.) oder Zahlungsprobleme zu informieren. Die Meldung hat per E-Mail an contact@Availabill.ch oder per Post an Availabill AG, Hagenholzstrasse 85a, 8050 Zürich zu erfolgen.
10.14 Die Vermieterin bleibt für Anliegen des Mieters allein zuständig (insbesondere für Anfragen zu Reklamationen etc.). Für sämtliche Fragen zur Rechnung kann sich der Mieter an Availabill wenden. Die Kontaktdaten befinden sich auf der Rechnung.
10.15 Reklamationen wegen mangelhaften Waren und/oder Dienstleistungen sowie Retouren sind vom Mieter ausschliesslich direkt mit der Vermieterin zu regeln. Das Bestehen solcher Streitsachen entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Rechnung.
10.16 Bei von der Vermieterin anerkannten und gewährten Retouren von Waren, die via «Mietkaufkonto» gemietet wurden, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Mieter angegebene und auf seinen Namen lautende Bank- oder Postkonto.
10.17 Eine Verrechnungseinrede, welche dem Mieter allenfalls gegenüber der Vermieterin zusteht, kann Availabill nicht entgegengehalten werden.
10.18 Während der Mietdauer gehört das vermietete E-Bike/Fahrrad zur Sicherung der Finanzierung der Availabill, wobei vereinbart ist, dass der Mieter das E-Bike/Fahrrad im unmittelbaren Besitz hat.
10.19 Im Falle einer Insolvenz der Vermieterin tritt Availabill in die bestehenden Mietkaufverträge ein, um dem Mieter die Miete weiterhin zu gewährleisten. Availabill wird die Rechte der Endkunden, die die Sicherungsgegenstände gutgläubig gemietet haben, entsprechend den Mietkaufverträgen respektieren. Die Eigentumsrechte der Availabill AG am Mietkaufobjekt bleiben davon unberührt.
11. Nutzung des E-Bikes/Fahrrades
11.1 Der Mieter ist verpflichtet:
a) das E-Bike/Fahrrad sorgfältig zu fahren, sachgemäss zu behandeln und die vom Hersteller bzw. von der Vermieterin angegebenen Betriebs-/Benutzungsvorschriften einzuhalten;
b) bei einem E-Bike mit Tretunterstützung von mehr als 25 km/h einen Helm zu tragen. Das Tragen von Helmen wird von der Vermieterin in jedem Fall empfohlen.
11.2 Es ist untersagt:
a) das E-Bike/Fahrrad zweckentfremdet zu verwenden;
b) eine oder mehrere Personen auf dem Gepäckträger oder sonst in produktfremder Weise zu transportieren;
c) Hindernisse zu überfahren, durch welche das E-Bike/Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann;
d) das E-Bike/Fahrrad unter dem Einfluss von Drogen jeglicher Art (inkl. Alkohol) oder anderen sinnesverändernden Substanzen zu fahren;
e) das E-Bike/Fahrrad weiter- oder unterzuvermieten.
11.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Zustand des E-Bikes/Fahrrades regelmässig zu überprüfen und notwendige Reparaturen zu veranlassen. Wartung und allfällige Defekte an der Mietsache gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin stellt dem Mieter kein Ersatz-E-Bike/Fahrrad zur Verfügung.
11.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu befolgen und sich über besondere Verkehrsregeln zu informieren.
11.5 Der Mieter ist bis zum Ende der Mietdauer des E-Bikes/Fahrrades für sämtliche mit dem E-Bike/Fahrrad verursachten Zuwiderhandlungen gegen die Schweizer Rechtsordnung, insbesondere gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, ausschliesslich selbst verantwortlich.
11.6 Wird die Vermieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen (Bussen, Gebühren, Kosten etc.), so werden sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten dem Mieter weiterverrechnet.
12. Haftung und Versicherung
12.1 Versicherung ist Sache des Mieters. Ab Übergabe trägt der Mietkäufer das volle Risiko für Verlust, Diebstahl, Totalschaden oder Beschädigung des Mietkaufobjekts. Der Mietkäufer verpflichtet sich, das Fahrzeug gegen Diebstahl und Schäden ausreichend zu versichern. Im Schadenfall bleiben alle noch ausstehenden Mietkauf-Raten geschuldet, es erfolgt keine Reduktion. Versicherungsleistungen werden angerechnet. Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines zusätzlichen Lenkers. Der Mieter hat sich dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig.
12.2 Auch im Fall eines Diebstahls / Totalschadens hat der Mieter kein Anrecht auf ein Ersatzbike.
12.3 Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietkaufvertrages, über eine gültige Privathaftpflichtversicherung und damit über eine ausreichende Deckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit einem langsamen E-Bike (Tretunterstützung bis 25 km/h) oder Fahrrad mit sich bringt. Die obligatorische Kontrollmarke/Vignette mit der dazugehörenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung für schnelle E-Bikes (Motorfahrräder) geht während der Mietdauer zu Lasten der Vermieterin. Der Mieter hat bei einer mehrjährigen Mietdauer sicherzustellen, dass die jeweils von der Vermieterin jährlich zugestellte Kontrollmarke/Vignette korrekt am E-Bike angebracht wird.
13. Datenschutz
13.1 Sämtliche Daten, welche die Vermieterin vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO, soweit in der Schweiz anwendbar) bearbeitet.
13.2 Die Vermieterin wird vom Mieter ausdrücklich berechtigt erklärt, die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten zu bearbeiten und gegebenenfalls an Dienstleistungspartner weiterzugeben.
13.3 Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Daten zu Marketingzwecken zu verwenden.
13.4 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Availabill von der Vermieterin die Forderung gegen den Mieter bei Rechnungsstellung mittels Abtretung (Zession) übernimmt und somit die Daten des Mieters bearbeitet.
13.5 Der Mieter willigt zudem ein und nimmt zur Kenntnis, dass die mit dem Zahlungsmittel «Mietkaufkonto» verbundenen und für Bikebox und Availabill verfügbaren Daten einschliesslich Personendaten, Miet-, Rechnungs-, Zahlungs- und Inkassodaten sowohl von der Vermieterin wie auch von Availabill zur Abwicklung des Mietkaufvertrags sowie für deren eigene Zwecke verwendet werden können.
13.6 Der Mieter erklärt sich auch damit einverstanden, dass Availabill seine Daten (einschliesslich Bonitäts- Kreditrisiko- und Konsumdaten sowie Daten zu seinem Zahlungsverhalten) auch in ihre eigenen Bonitätsdatenbanken aufnimmt und diese Daten selbst verwendet, bearbeitet und auch Dritten zugänglich macht. Des Weiteren kann Availabill diese Daten zur Berechnung von geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie zur Betrugsbekämpfung nutzen.
13.7 Der Mieter kann seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten für weitere Zwecke durch die Vermieterin oder Availabill jederzeit schriftlich widerrufen.
13.8 Im Übrigen verweist BikeBox die Kundinnen und Kunden auf ihre ausführlichen Datenschutzbestimmungen.
14. Änderungen
Die Vermieterin und Availabill behalten sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen AGB.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Auf den Mietkaufvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietkaufverhältnis gegenüber der Vermieterin (ausschliesslich abrechnungsbezogene Themen) ist Interlaken (BE).
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Bezug auf abrechnungsbezogene Themen gegenüber Availabill ist Zürich (ZH).
Wilderswil, 20.02.2026