AGB Geschäftskunden

1. Parteien

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Langzeitmiete» (nachfolgend «AGB» genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der BikeBox AG mit Sitz in Interlaken (nachfolgend «BikeBox» oder «Vermieterin» genannt) und ihrer Kundschaft.

1.2 Durch die Eingehung eines Vertragsverhältnisses erklärt die unterzeichnende juristische Person (nachfolgend «Mieter» genannt), diese AGB erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

1.3 Die zugrunde liegende Zahlungsart «Mietkonto» richtet sich an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Die Rechnungstellung und der Zahlungseinzug des vom Mieter geschuldeten monatlichen Mietzinses erfolgt durch die Finanzierungspartnerin:

availabill AG, Hagenholzstrasse 85a, 8050 Zürich (nachfolgend «availabill» genannt). 

2. Anwendungsbereich der AGB

Diese AGB bilden integralen Bestandteil des Mietvertrages. Mit dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.

3. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

3.1 Der Vertrag kommt durch die Gegenzeichnung des Vertrages der Vermieterin gegenüber dem Mieter zustande (Vertragsabschluss).

3.2 Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe respektive Lieferung des E-Bikes/Fahrrades durch eine rechtsgültige Unterschrift des Mieters auf dem für beide Parteien verbindlichen, schriftlichen Mietvertrag bestätigt.

3.3 Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Inhalt des Mietvertrages inklusive dieser AGB, welche dem Mieter vorgelegt wurden und bei der Vermieterin zur Einsicht aufliegen, verstanden zu haben und sich damit ausdrücklich einverstanden zu erklären.

3.4 Die Vermieterin übernimmt nach erfolgter Bestätigung der Bestellung keine Garantie für die Verfügbarkeit des bestellten E-Bikes/Fahrrades. Sie prüft die Lieferfristen für die Mietsache nach Bestelleingang und -bestätigung und teilt diese dem Mieter mit. Die Vermieterin behält sich vor, dem Mieter ein gleichwertiges E-Bike/Fahrrad anzubieten, falls die Lieferung aus Gründen seitens des Herstellers nicht möglich ist oder sich ein unbekannter bzw. längerer Lieferverzug abzeichnet. Die Vermieterin kann dann ohne weiteres einseitig vom Mietvertrag zurücktreten. Jegliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3.5 Die Vermieterin ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt, falls der Mieter nicht vor Mietantritt das Mietzinsdepot und allfällige weitere Gebühren und Kosten vollständig entrichtet hat (vgl. Ziff. 8 und 9).

4. Rücktritt und Kündigung durch den Mieter

4.1 Im Falle der Annullierung der Bestellung durch den Mieter nach erfolgter Bestellbestätigung oder Nichtübernahme des bestellten E-Bikes/Fahrrades zum vereinbarten Zeitpunkt wird zur Deckung der verursachten Unkosten der Vermieterin eine Stornierungsgebühr von 8% des Verkaufspreises des E-Bikes/Fahrrades, in jedem Fall mindestens aber CHF 250.-, erhoben. Als Verkaufspreis gilt der im Bestellportal der Vermieterin bei Abschluss der Bestellung veröffentlichte Verkaufspreis. Schreib- und Rechenfehler bleiben vorbehalten.

4.2 Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis nach der Mindestvertragsdauer von sechs Monaten, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zu kündigen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses verfällt das Mietzinsdepot vollumfänglich an die Vermieterin.

4.3 Auch bei einer Kündigung hat der Mieter das Fahrrad in serviciertem Zustand zu retournieren. Die Servicekosten trägt der Mieter. Wird keine Servicebestätigung vorgelegt, wird von der Vermieterin ein kostenpflichtiger Service durchgeführt und dem Mieter vollumfänglich, ohne Berücksichtigung des einbehaltenen Mietzinsdepots, in Rechnung gestellt.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter

5.1 Gerät der Mieter mit den Zahlungen in Verzug, sodass die Finanzierungspartnerin das Inkasso einleitet, hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

5.2 Im Falle einer fristlosen Kündigung hat die Vermieterin das Recht, das Fahrrad per sofort zurückzufordern. Bringt der Mieter das Fahrrad nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, behält sich die Vermieterin vor, das Fahrrad beim Mieter nach Ankündigung und vereinbartem Termin auf dessen Kosten abzuholen. 

6. Übergabe respektive Lieferung des Mietobjekts und Mietantritt

6.1 Der Übergabe gleichgestellt ist der Erhalt durch Lieferung.

6.2 Das E-Bike/Fahrrad wird dem Mieter in betriebssicherem und sauberem Zustand übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich der Übergabe respektive des Erhalts der Lieferung von der Richtigkeit des von der Vermieterin vorgelegten Mietvertrages, der Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit des E-Bikes/Fahrrades sowie dem Fehlen von Mängeln zu überzeugen.

6.3 Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin innert drei Tagen ab erfolgter Übergabe des E-Bikes/Fahrrades an [info@bikebox.ch] mitgeteilt werden. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt das E-Bike/Fahrrad in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.

6.4 Allfällige Unstimmigkeiten, Reklamationen und Beanstandungen zu Einkäufen (Waren oder Dienstleistungen) sowie sonstige Ansprüche sind ausschliesslich an die Vermieterin zu richten. Solche Unstimmigkeiten entbinden den Mieter nicht vor der Zahlungspflicht gegenüber availabill (Finanzierungspartnerin). Einreden und Einwendungen gegen availabill gestützt auf Unstimmigkeiten aus dem Mietverhältnis sind ausgeschlossen.

7. Mietzinsdepot

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin das Mietzinsdepot innert zehn Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung (der Gegenzeichnung i.S.v. Ziff. 3.1) zu leisten. Die Höhe des Mietzinsdepots ist vom bestellten E-Bike/Fahrrad abhängig und wird individuell im Mietvertrag vereinbart. Das Mietzinsdepot entspricht 10% des Verkaufspreises des ausgewählten Bikes.

7.2 Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietzinsdepot mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird das Mietzinsdepot dem Mieter innert 30 Tagen nach ordentlicher Rückgabe des E-Bikes/Fahrrades rückvergütet.

7.3 Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, das Mietzinsdepot von ihrem Vermögen getrennt zu halten. Es erfolgt keine Verzinsung des Mietzinsdepots.

7.4 Im Falle eines Totalschadens und/oder Diebstahls des Mietobjektes wird das Mietzinsdepot so lange zurückbehalten, bis der Schaden durch die Versicherung der Mieterin beglichen ist.

8. «Mietkonto» von availabill und Mietzins

8.1 Mit dem Mietvertrag entscheidet sich der Mieter für das Zahlungsmittel «Mietkonto» von availabill. Die Anzahl der Mietzinszahlungen wird im Mietvertrag angegeben und kann je nach Mietvertrag variieren. Es gelten die im Mietvertrag jeweils aufgeführten Mietzinsen.

8.2 Im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mietkontos führen die Vermieterin und availabill Adressverifikationen und Bonitätsprüfungen durch. Dabei stützen sie sich insbesondere auf die Angaben des Mieters und berücksichtigen zudem Informationen von Dritten. Der Mieter willigt ein, dass sowohl die Vermieterin als auch availabill hierfür Adress- und Bonitätsinformationen von Wirtschaftsauskunfteien (z.B. ZEK, IKO, CRIF) anfragen, einholen, austauschen und Kundendaten gegen diese eingeholten Informationen sowie gegen die bestehenden Bonitätsdatenbanken der availabill prüfen dürfen. Availabill behält sich das Recht vor, dem Mieter ein Mietkonto zu verweigern. Eine Grundangabe ist dabei nicht erforderlich. 

8.3 Als Mietzins gilt der im Mietvertrag vereinbarte Tarif inklusive den zugehörigen Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und sich mit diesen ausdrücklich einverstanden zu erklären.

8.4 Sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Anmeldung des E-Bikes/Fahrrades beim Strassenverkehrsamt (Anmeldung, jährliche Erneuerung der Kontrollmarke) gehen zu Lasten des Mieters. Erfolgt die Anmeldung über den Vermieter, werden dem Mieter diese Gebühren separat in Rechnung gestellt.

8.5 Der monatliche Mietzins wird dem Mieter von availabill in Rechnung gestellt. Die Begleichung des monatlichen Mietzinses muss bis spätestens zum auf der jeweiligen Rechnung genannten Zahlungstermin an availabill erfolgen. Der Mieter ist bei Erhalt der Rechnung verpflichtet, diese umgehend zu prüfen und bei allfälligen Unstimmigkeiten, insbesondere Missbrauch, unverzüglich mit dem availabill-Kundenservice telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Eine Rechnung gilt als vorbehaltslos anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet wurde. Bei ungerechtfertigter Missbrauchsmeldung und/oder bei unzutreffenden oder fehlenden Angaben im Beanstandungsverfahren behält sich availabill vor, eine pauschale Aufwandsentschädigung von CHF 200.- zu verrechnen.

8.6 Der Mieter erhält seine elektronische Rechnung von availabill an seine E-Mail-Adresse, die er im Mietvertrag angegeben hat. Sollte der Mieter im Falle der elektronischen Rechnung keine E-Mail von availabill in seinem Postfach erhalten, ist er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet, den Spam- bzw. Junkmail-Ordner zu überprüfen. Für falsche oder fehlerhafte E-Mail-Angaben seitens des Mieters übernimmt availabill keine Haftung.

8.7 Bei Zahlungsrückstand (Verzug) erhebt availabill einen Verzugszins von 5% (Jahreszins) auf dem jeweils ausstehenden Betrag sowie eine Mahngebühr von CHF 25.- pro Mahnung.

8.8 Sämtliche weitere Aufwendungen und Auslagen von availabill im Zusammenhang mit der Einbringung von ausstehenden Beträgen, insbesondere Gebühren für die Übergabe der Forderung an eine Inkassostelle sowie die entstandenen Inkassokosten, sind vom Mieter zu zahlen. Availabill ist im Verzugsfall berechtigt, die Forderung an Dritte zum Inkasso zu übergeben. Mit der Inkassoübergabe belastet availabill dem Mieter Inkassospesen gemäss Verzugsschaden-Tabelle des Verbands Inkasso Suisse.

8.9 Gerät der Mieter mit einer Mietzinszahlung in Verzug und begleicht er den offenen Mietzins nach erfolgter Mahnung nicht innert 20 Tagen, so geht das hinterlegte Mietzinsdepot vollständig an die Vermieterin über und das Mietverhältnis geht vollständig unter. Das E-Bike/Fahrrad muss auf schriftliche Aufforderung hin innert 30 Tagen in einwandfreiem Zustand an die Vermieterin zurückgegeben werden (vgl. Ziff. 11). Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so holt die Vermieterin auf schriftliche Ankündigung hin das E-Bike/Fahrrad ohne Zustimmung des Mieters ab.

8.10 Bei einer irrtümlichen Überbezahlung wird für die Rückerstattung oder Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr von pauschal CHF 20.- erhoben, ausser bei Guthaben, die im Zusammenhang mit einem mangelhaften Produkt stehen oder bei einem Produktrückruf.

8.11 Mit der Wahl des Zahlungsmittels «Mietkonto» von availabill tritt die Vermieterin die Mietzinsforderungen an availabill ab. Die Abtretung der Forderung erfolgt zum Zeitpunkt der Rechnungstellung und gilt als vollzogen mit Erhalt der sachlichen Unterlagen und Daten. Availabill übernimmt dabei die Forderung gegenüber dem Mieter und wickelt die komplette Zahlung ab. Der Mieter verpflichtet sich somit, nur noch befreiend an availabill zu zahlen.

8.12 Der Mieter verpflichtet sich, availabill sofort über Änderungen (wie Adress- oder Namensänderung etc.) oder Zahlungsprobleme zu informieren. Die Meldung hat per E-Mail an contact@availabill.ch oder per Post an availabill AG, Hagenholzstrasse 85a, 8050 Zürich zu erfolgen.

8.13 Die Vermieterin bleibt für Anliegen des Mieters allein zuständig (insbesondere für Anfragen zu Reklamationen etc.). Für sämtliche Fragen zur Rechnung kann sich der Mieter an availabill wenden. Die Kontaktdaten sind auf der Rechnung ersichtlich.

8.14 Reklamationen wegen mangelhaften Waren und/oder Dienstleistungen sowie Retouren sind vom Mieter ausschliesslich direkt mit der Vermieterin zu regeln. Das Bestehen solcher Streitsachen entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Rechnungen.

8.15 Bei von der Vermieterin anerkannten und gewährten Retouren von Waren, die via «Mietkonto» gemietet wurden, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Mieter angegebene und auf seinen Namen lautende Bank- oder Postkonto.

8.16 Eine Verrechnungseinrede, welche dem Mieter allenfalls gegenüber der Vermieterin zusteht, kann availabill nicht entgegengehalten werden.

9. Nutzung des E-Bikes/Fahrrades

9.1 Der Mieter ist verpflichtet: 

a) das E-Bike/Fahrrad sorgfältig zu fahren, sachgemäss zu behandeln und die vom Hersteller bzw. von der Vermieterin angegebenen Betriebs-/ Benutzungsvorschriften einzuhalten; 

b) bei einem E-Bike mit Tretunterstützung von mehr als 25 km/h einen Helm zu tragen. Das Tragen von Helmen wird von der Vermieterin in jedem Fall empfohlen.

9.2 Es ist untersagt: 

a) das E-Bike/Fahrrad zweckentfremdet zu verwenden;

b) eine oder mehrere Personen auf dem Gepäckträger oder in sonstiger produktfremder Weise zu transportieren;

c) Hindernisse zu überfahren, durch welche das E-Bike/Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann; 

d) das E-Bike/Fahrrad unter dem Einfluss von Drogen jeglicher Art (inklusive Alkohol) oder anderen sinnesverändernden Substanzen zu fahren;

f) das E-Bike/Fahrrad weiter- respektive unterzuvermieten.

9.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Zustand des E-Bikes/Fahrrades regelmässig zu überprüfen und notwendige Reparaturen zu veranlassen. Wartung und allfällige Defekte an der Mietsache gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin stellt dem Mieter kein Ersatz-E-Bike/Fahrrad zur Verfügung.

9.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu befolgen und sich über besondere Verkehrsregeln zu informieren.

9.5 Der Mieter ist bis zur Rückgabe des E-Bikes/Fahrrades für sämtliche mit dem E-Bike/Fahrrad verursachten Zuwiderhandlungen gegen die Schweizer Rechtsordnung, insbesondere gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, ausschliesslich selbst verantwortlich.

9.6 Wird die Vermieterin aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen (Bussen, Gebühren, Kosten etc.), so werden sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten dem Mieter weiterverrechnet.

10. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen

10.1 Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des E-Bikes/Fahrrades, dessen Untergang sowie dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines zusätzlichen Lenkers. Der Mieter hat sich dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig.

10.2 Die Versicherung ist Sache der Mieterin. Ein Totalverlust oder Totalschaden ist umgehend der Vermieterin zu melden. Bei Verlust oder Totalschaden sind der Vermieterin 100% vom Verkaufspreis geschuldet.

10.3 Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages, über eine gültige Haftpflichtversicherung und damit über eine ausreichende Deckung der Risiken zu verfügen. Die obligatorische Kontrollmarke/Vignette mit der dazugehörenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung für schnelle E-Bikes (Motorfahrräder) geht während der Mietdauer zu Lasten der Vermieterin. Der Mieter hat bei einer mehrjährigen Mietdauer sicherzustellen, dass die jeweils von der Vermieterin jährlich zugestellte Kontrollmarke/Vignette korrekt am E-Bike angebracht wird.

10.4 Die Mietraten sind bis zum Ende des angebrochenen Monats geschuldet. Es erfolgt keine pro rata-Rückerstattung bis zum Zeitpunkt des Totalschadens.

11. Rückgabe

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, das E-Bike/Fahrrad bei Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer der Vermieterin unaufgefordert in einem BikeBox-Shop zurückzugeben.

12. Datenschutz

12.1 Sämtliche Daten, welche die Vermieterin vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO, soweit in der Schweiz anwendbar) bearbeitet.

12.2 Die Vermieterin wird vom Mieter ausdrücklich berechtigt erklärt, die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten zu bearbeiten und gegebenenfalls an Dienstleistungspartner weiterzugeben.

12.3 Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Daten zu Marketingzwecken zu verwenden.

12.4 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass availabill von der Vermieterin die Forderung gegen den Mieter bei Rechnungsstellung mittels Abtretung (Zession) übernimmt und somit die Daten des Mieters bearbeitet.

12.5 Der Mieter willigt zudem ein und nimmt zur Kenntnis, dass die mit dem Zahlungsmittel «Mietkonto» verbundenen und für Bikebox und availabill verfügbaren Daten einschliesslich Personendaten, Miet-, Rechnungs-, Zahlungs- und Inkassodaten sowohl von der Vermieterin wie auch von availabill zur Abwicklung des Mietvertrags sowie für deren eigene Zwecke verwendet werden können.

12.6 Der Mieter erklärt sich auch damit einverstanden, dass availabill seine Daten (einschliesslich Bonitäts-, Kreditrisiko- und Konsumdaten sowie Daten zu seinem Zahlungsverhalten) auch in ihre eigenen Bonitätsdatenbanken aufnimmt und diese Daten selbst verwendet, bearbeitet und auch Dritten zugänglich macht. Des Weiteren kann availabill diese Daten zur Berechnung von geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie zur Betrugsbekämpfung nutzen.

12.7 Der Mieter kann seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten für weitere Zwecke durch die Vermieterin oder availabill jederzeit schriftlich widerrufen.

12.8 Im Übrigen verweist BikeBox die Kundinnen und Kunden auf ihre ausführlichen Datenschutzbestimmungen.

13. Änderungen

13.1 Die Vermieterin und availabill behalten sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen AGB.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.

14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gegenüber der Vermieterin (ausschliesslich abrechnungsbezogene Themen) ist Interlaken (BE).

14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Bezug auf abrechnungsbezogene Themen gegenüber availabill ist Zürich (ZH).

Interlaken, 05.12.2023